Infektionsschutz

Infektionsschutz

  • Arbeiten mit und in Verkehr bringen von bestimmten Krankheitserregern bedürfen grundsätzlich der Erlaubnis. 
  • Als Arbeiten gelten insbesondere Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern, mikrobiologische und serologische Untersuchungen zur Feststellung übertragbarer Krankheiten und die Fortzüchtung von Krankheitserregern (§ 44 IfSG).
  • Die Erlaubnis ist immer an eine Person gebunden und umfasst definierte Keime und für die Arbeiten geeignete Räume. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht gibt es nur dort, wo sie das IfSG ausdrücklich regelt (§ 44 § 45 IfSG) . 
  • Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern müssen der zuständigen Behörde angezeigt werden, unabhängig davon, ob sie erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig sind. Vor Aufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern müssen alle Erlaubnisinhaber die Aufnahme der Tätigkeit anzeigen (§ 49 § 50IfSG). 
  • Wenn eine neue Erlaubnis oder Anzeige nach Infektionsschutzgesetz erforderlich ist, muss ein entsprechender Antrag (über den Sicherheitstechnischen Dienst) bei der Genehmigungsbehörde gestellt werden. 
  • Zuständige Behörde für die Umsetzung des Infektionsschutzgesetz ist das Gesundheitsamt Essen
  • In Zweifelsfällen oder in Fällen, bei denen eine neue Erlaubnis oder eine Anzeige erforderlich ist, wenden Sie sich bitte so früh wie möglich an den Sicherheitstechnischen Dienst.
    Ansprechpartner ist Herr Dr. Stank-Plucas
Uwe Stank-Plucas

Literatur

Alle relevanten Gesetze und Verordnungen können über Umwelt-Online.de eingesehen werden.