Das Global Harmonisierte System (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien der Vereinten Nationen bildet die Grundlage einer weltweiten Vereinheitlichung bestehender nationaler Systeme.
In Europa heißt es dann CLP (Classification, Labelling, Packaging = Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung).
Bisherige Unterschiede in den Regelungen für den Transport von Gefahrgütern (Gefahrgutrecht) und in den Regelungen für den Umgang mit Gefahrstoffen werden damit weitgehend aufgehoben. Viele Einstufungskriterien im GHS-System entstammen direkt dem Regelwerk des Gefahrgutrechts.
Vereinfachte Kennzeichnung der DGUV für Laborflaschen (z.B. selbst abgefüllte Chemikalien) System und Symbole finden Sie auf unserer Seite „Kennzeichnung“
Die H-sätze (auch schon teilweise im DaMaRIS zu finden):H200-Reihe = physikalische GefahrenH300-Reihe = GesundheitsgefahrenH400-Reihe = UmweltgefahrenDie P-sätze (auch schon teilweise im DaMaRIS zu finden):P100-Reihe = AllgemeinesP200-Reihe = PräventionP300-Reihe = ReaktionP400-Reihe = AufbewahrungP500-Reihe = EntsorgungIm Downloadbereich können Sie die neuen GHS-Symbole, die H-Sätze und P-Sätze und eine Umwandlungstabelle herunterladen (Poster GHS-01 bis -03 der BAuA)
Sie finden Informationen, Links zu den Gesetzestexten etc. auch bei der BAuA.Sie finden hier klick bei Gischem einen GHS-Konverter, Anbieter ist die BG RCI.
die folgenden Links verweisen auf die Seiten der BAuA – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Gefahrenpiktogramme (Gefahrensymbole) (Poster GHS-01 der BAuA, 09-2017)
Liste der H- und P-Sätze (Poster GHS-02 der BAuA, 09-2017)
Umwandlungstabellen R-Sätze => H-Sätze (Poster GHS-03 der BAuA, 08-2015)
physikalische Gefahren (Poster GHS-04 der BAuA, 01-2018)
Vereinfachtes Kennzeichnungssystem der DGUV für Labore (z.B. selbst abgefüllte Gebinde):
auf unserer Webseite „Kennzeichnung„
Memocard für Gefahrstoffe bei uns oder bei derBAuApermail.
Die CLP-Verordnung vergibt in der Stofftabelle 3.1 in Anhang VI keine P-Sätze, im Gegensatz zur zuvor in der Stoffrichtlinie geübten Praxis, die S-Sätze fest vorzugeben. Ursache ist ein Paradigmenwechsel im Chemikalienrecht durch die CLP-Verordnung. In Kombination mit der REACH-Verordnung gibt möglichst nicht mehr der Gesetzgeber Einstufungen vor (außer beim besonders gefährlichen und CMR-Stoffen), sondern der jeweilige Inverkehrbringer muss sein Produkt einstufen. In Artikel 22 der CLP-Verordnung gibt es hier eine ganz klare Vorgabe bezüglich der P-Sätze:…(3) Die Sicherheitshinweise werden gemäß den in Anhang IV Teil 1 festgelegten Kriterien ausgewählt, wobei die Gefahrenhinweise und die beabsichtigte(n) oder ermittelte(n) Verwendung(en) des Stoffes oder Gemisches berücksichtigt werden.…
Da steht nicht „… werden sollen“. Das heißt ganz klar, dass allgemein gültige P-Sätze ohnehin nicht vorzusehen sind, sondern dass die P-Sätze nur noch verwendungsspezifisch anzugeben sind.Und damit sind wir in dem Dilemma, dass unterschiedliche Sicherheitsdatenblätter eben unterschiedliche P-Sätze angeben, teilweise ohne die intendierte Verwendung dazu klar anzugeben. Auch schon bei im weitesten Sinne „Laborchemikalien“, nicht nur bei in großen Mengen verarbeiteten „Zubereitungen“, wie etwa Klebstoffen.
Diese Zwickmühle ist prinzipiell nicht durch uns lösbar, außer es werden in der Datenbank keine P-Sätze mehr angegeben. DAMARIS-Nutzer sollten sich des Sachverhalts bewusst sein, das es eben vom Gesetzgeber bewusst gewollt nicht mehr möglich ist, eine für alle Anwendungsfälle einheitliche Kennzeichnung vorzugeben.