Betriebsanweisung / Unterweisung

Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe

Warum eine Betriebsanweisung?

Zweck und Inhalt von stoffbezogenen Betriebsanweisungen ist es, den Anwender zu informieren über die Gefahren für Mensch und Umwelt, wenn mit Gefahrstoffen gearbeitet wird. Weiterhin werden die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt und auch auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle wird hingewiesen.

Für alle Bereiche, z.B. Labore aller Art, Werkstätten und auch Patientenbereiche, müssen daher gemäß § 14 GefStoffV bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen eine stoffbezogene und eine arbeitbereichs- oder arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung vorhanden sein. Grundlage von stoffbezogenen Betriebsanweisungen sind Gefahrstoffverzeichnisse nach § 6 (10) GefStoffV. Diese Verzeichnisse müssen jährlich überprüft werden und bei Änderungen fortgeschrieben werden.

Die Erstellung der Gefahrstoffverzeichnisse liegt in der Verantwortung der Leiter der Kliniken, Institute und anderer selbstständiger Einrichtungen.
Zur Erstellung und Pflege des Gefahrstoffverzeichnisses sowie zur Möglichkeit der Erstellung von Betriebsanweisungen haben wir im August 2006 das Gefahrstoffmanagementsystem DaMaRIS in das Intranet des UK Essen integriert.

Die bisher noch zur Verfügung gestellten stoffbezogenen Betriebsanweisungen werden daher nur noch rudimentär durch den Sicherheitstechnischen Dienst gepflegt.


Die Verantwortung zur Erstellung der arbeitbereichsbezogenen Betriebsanweisungen liegt, in Analogie zum Gefahrstoffverzeichnis, bei den Leitern der Kliniken, Institute und anderer selbstständiger Einrichtungen.

Unterweisung der Mitarbeiter:
Die Arbeitnehmer müssen vor Aufnahme ihrer Beschäftigung (bei z.B. bei Neueinstellung) sowie danach mindestens einmal jährlich mündlich über auftretende Gefährdungen und den entsprechenen Schutzmaßnahmen anhand der Betriebsanweisungen unterwiesen werden. Der Inhalt sowie Zeitpunkt der Unterweisung ist schriftlich festzuhalten. Die Unterweisung muss per Unterschrift der Unterwiesenen bestätigt werden.

Unsere Empfehlung: belassen Sie diesen Unterweisungsnachweis am besten bei der Betriebsanweisung.

Arbeitsmedizinische Beratung:
Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Die Regelungen für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen finden Sie in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ArbMedVV, Anhang Teil 1.

Stoffgruppenspezifische Betriebsanweisungen

Die angebotenen Stoffbezogenen Betriebsanweisungen sind in das roXtraüberführt worden. Für aktuelle Betriebsanweisungen nutzen Sie bitte DaMaRIS.

Sie finden noch weitere Muster-Betriebsanweisungen zum Download im roXtra.

CMR-Stoffe: für krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtschädigende Stoffe ist nach Vorgaben der Unfallkasse jeweils eine separate Betriebsanweisung erforderlich.

folgende Betriebsanweisungen sind und werden nicht aktualisiert:

Reizende Stoffe Xi

Gesundheitsschädliche Stoffe Xn