Der Arbeitgeber hat vor der Aufnahme von Arbeiten zuerst durch eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 der GefStoffV i.V.m. TRGS 400 zu ermitteln, ob die Beschäftigten mit Gefahrstoffen arbeiten oder ob Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden.
Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (z.B. Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Entfernen, Vernichten und innerbetriebliches Befördern) ist eine detaillierte Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, deren Ergebnisse schriftlich zu dokumentieren sind.
Rechts im Download finden Sie ein einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) -Handlungshilfe- bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin für die Umsetzung der GefStoffV.
Hilfreich ist auch die dazu bei der BAuA entsprechend angebotene Software EMKG
Diese Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen (z.B. mit chem.-techn. Ausbildung) durchgeführt werden. Hier sind auch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit (beim SD) und der Betriebsarzt zu nennenErst NACH der Gefährdungsbeurteilung UND der Umsetzung der entsprechenden Schutzmaßnahmen darf die Tätigkeit aufgenommen werden!!
Zur Durchführung der generellen Gefährdungsbeurteilung bieten wir unsere Bögenan, in denen auch Aspekte der Gefahrstoffe abgefragt werden.
Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe Handlungshilfe für die Anwendung der GefStoffV (z.B. Substitutionsprüfung, Maßnahmenermittlung…)
bei der BAuA passend angebotene Software EMKG