Gefahrstoffverordnung 

Die Gefahrstoffverordnung als rechtliche Grundlage

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist erneut komplett überarbeitet worden und seit dem 26. November 2010 in Kraft gesetzt. Sie hat als Ziel, Menschen und Umwelt vor Gefahrstoffen zu schützen durch

  • Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
  • Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten
  • Beschränkungen für Herstellen und Verwenden


Die Definition eines Gefahrstoffes ist im § 3 detailliert ausgeführt, eine vereinfachte Schnellübersicht finden Sie hier.

Wesentlicher Bestandteil der GefStoffV ist die Verpflichtung zur Gefährdungsermittlung und -beurteilung.

Vor der Aufnahme von Arbeiten mit Gefahrstoffen (z.B. Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Entfernen, Vernichten und innerbetriebliches Befördern) ist zuerst eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 i.V.m. TRGS 400 durchzuführen, deren Ergebnisse schriftlich zu dokumentieren sind.

Näheres finden Sie auch im Menüpunkt Gefährdungsbeurteilung.

InAbschnitt 4 der GefStoffV sind die resultierenden Schutzmaßnahmen genannt:

  • § 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen, die generell bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen umzusetzen sind. Beispielsweise genannt seien hier geeignete Arbeitsplätze, Arbeitsmittel, angemessene Hygienemaßnahmen oder auch die korrekte Kennzeichnung, Lagerung und Entsorgungvon Gefahrstoffen.
  • § 9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen, wenn die nach § 8 ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichend sind, z.B. bei Überschreitung von Arbeitsplatzgrenzwerten. Beispielsweise genannt seien hier das Ergreifen weiterer technischer und organisatorischer Maßnahmen oder auch Bereitstellen von persönlicher Schutzkleidung. Bei Alleinarbeiten müssen zusätzliche Maßnahmen ergriffen oder eine angemessene Aufsicht gewährleistet werden (auch technische Mittel sind möglich.
  • § 10 Weitere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind (z.B. Formaldehydlösungen Canc. Kategorie 3).
  • § 11 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, besonders gegen Brand und Explosionsgefahren.

Hinweis:
wenn ein Labor gemäß den Richtlinien „Sicheres Arbeiten in Laboratorien“ BGI 850-0 bzw.  TRGS 526 ausgerüstet ist und entsprechend dort gearbeitet wird, kann nach bisheriger Interpretationsweise von einem Erfüllen der Schutzmaßnahmen ausgegangen werden.


Bei allen Fragen zur Gefahrstoffverordnung können Sie sich selbstverständlich an uns wenden.