Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist erneut komplett überarbeitet worden und seit dem 26. November 2010 in Kraft gesetzt. Sie hat als Ziel, Menschen und Umwelt vor Gefahrstoffen zu schützen durch
Die Definition eines Gefahrstoffes ist im § 3 detailliert ausgeführt, eine vereinfachte Schnellübersicht finden Sie hier.
Wesentlicher Bestandteil der GefStoffV ist die Verpflichtung zur Gefährdungsermittlung und -beurteilung.
Vor der Aufnahme von Arbeiten mit Gefahrstoffen (z.B. Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Entfernen, Vernichten und innerbetriebliches Befördern) ist zuerst eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 i.V.m. TRGS 400 durchzuführen, deren Ergebnisse schriftlich zu dokumentieren sind.
Näheres finden Sie auch im Menüpunkt Gefährdungsbeurteilung.InAbschnitt 4 der GefStoffV sind die resultierenden Schutzmaßnahmen genannt:
Hinweis:wenn ein Labor gemäß den Richtlinien „Sicheres Arbeiten in Laboratorien“ BGI 850-0 bzw. TRGS 526 ausgerüstet ist und entsprechend dort gearbeitet wird, kann nach bisheriger Interpretationsweise von einem Erfüllen der Schutzmaßnahmen ausgegangen werden.
Bei allen Fragen zur Gefahrstoffverordnung können Sie sich selbstverständlich an uns wenden.