Kennzeichnung

Innerbetriebliche Kennzeichnung von Gefahrstoffen

Nach der neuen TRGS 201 dürfen Gefahrstoffe „vereinfacht“ gekennzeichnet werden, wenn eine entsprechende Betiebsanweisung für den Stoff vorliegt UND die Beschäftigten unterwiesen sind. 

Entscheidend ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind Stoffe wie Gefahrstoffe zu behandeln, wenn grundlegende Prüfungen oder Bewertungen von gefährlichen Eigenschaften nicht oder nur teilweise vorliegen:

  • akute Toxizität
  • Reizung
  • Erbgut veränderndes Potential
  • Hautsensibilisierung
  • Toxizität bei wiederholtem Kontakt

Liegen diese Informationen nicht vor, so sind für diese Stoffe bei der Gefährdungsbeurteilung mindestens die Schutzmaßnahmen aufgrund der Eigenschaft 

  • giftig (R23, 24 oder 25) bzw. Akut. Tox. 3 (H331, H311, H301),
  • reizend (R38) bzw. Hautreiz. 2 (H315),
  • erbgutverändernd Kategorie 3 (R68) bzw. Muta.2 (H341) und
  • hautsensibilisierend (R43) bzw. sens. Haut 1 (H317)

umzusetzen.

Dieses gilt auch, wenn das Sicherheitsdatenblatt keine entsprechenden Informationen enthält.

Downloads

„Vereinfachtes“ Kennzeichnungssystem für Labore (z.B. für selbst abgefüllte Gebinde):

Kennzeichnungssystem

Vereinfachte Gefahrstoffpiktogramme Übersicht

die Dateien erhalten Sie im roXtra