BioStoffV

Biostoffverordnung (BioStoffV)

  • Die Biostoffverordnung (BioStoffV) gilt für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich. Zweck der Verordnung ist der Schutz der Beschäftigten vor der Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit bei diesen Tätigkeiten (§ 1 BioStoffVAnwendungsbereich).
  • Der Begriff der biologischen Arbeitsstoffe ist in der Biostoffverordnung abschließend definiert. Im weitesten Sinne handelt es sich dabei um Mikroorganismen, die Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen beim Menschen hervorrufen können.
    Biologische Arbeitsstoffe können sein:
    Bakterien, Pilze, Viren, Endoparasiten, Zellkulturen, gentechnisch veränderte Mikroorganismen und Prionen, z.B. BSE-Erreger http://www.umwelt-online.de/regelwerk/t_regeln/trba/uete.htm#400.
  • Biologische Arbeitsstoffe sind nach steigendem Infektionspotential in vier Risikogruppen eingeteilt (§ 3 BioStoffV , Einstufung von Organismen in Risikogruppen).
  • Die notwendigen Schutzmaßnahmen für die Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen sind im Detail in den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) beschrieben.
    Welche TRBAs beachtet werden müssen, hängt vom Tätigkeitsbereich ab, in dem mit Biologischen Arbeitsstoffen umgegangen wird.
    Für den Bereich des Universitätsklinikum Essen sind dies hauptsächlich folgende drei Tätigkeitsbereiche:
    – Umgang mit Patienten und Patientenmaterial (z.B. Bettenstationen, OP-Räume und Ambulanzen)  -> TBRA 250
    – Arbeiten in Laboren (z.B. Diagnostik- und Forschungslabore) -> TRBA 100
    – Tierhaltung (z.B. Tierhaltungsräume, Tierversuchsräume und Tier-OPs) -> TRBA 120
  • Die BiostoffV unterscheidet zwischen gezielten und ungezielten Arbeiten (§ 2 BioStoffV)
    Typische ungezielte Arbeiten sind z.B. mikroskopische Direktuntersuchungen, typische gezielte Arbeiten sind z.B. Nachweis von Krankheitserregern über Kulturverfahren. TRBA 100, Abs. 4.3.1 ff.)
  • Für alle Arbeitsplätze, bei denen mit biologischen Stoffen der Risikogruppen 1 bis 4 umgegangen wird, ist eine Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung durchzuführen (TRBA 400).
  • Auf der Basis des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung sind Schutzstufen festzulegen (1 bis 4), mit denen jeweils bestimmte technische, organisatorische und persönliche Sicherheitsmaßnahmen verbunden sind (s. Anhang II und Anhang III BioStoffV, TRBA 100 TRBA 400).
  • Es besteht die Pflicht, spätestens ab Schutzstufe 2 auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen (s. BGI 853 ). Es wird empfohlen in den betroffenen Räumen eine Kurzbetriebsanweisung im Sinne der BioStoffV auszuhängen. Muster befinden sich im Anhang.
    Ab Schutzstufe 2 sollen alle betroffenen Beschäftigten arbeitsmedizinisch beraten werden (s.a. LUK Info zur Biostoffverordnung).
  • Für die Durchführung gezielter Arbeiten mit Biostoffen der Risikogruppen 2, 3 oder 4 ist spätestens 30 Tage vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Anzeige (im Downloadbereich) bei der zuständigen Behörde zu stellen (§ 13 BioStoffVBezirksregierung Düsseldorf).
  • Der Schriftwechsel mit der für das UK Essen zuständigen Behörde ( Bezirksregierung Düsseldorf Außenstelle Mönchengladbach (Bez.Reg.Dez.56), ist über den Sicherheitstechnischen Dienst zu führen (s.a. Gentechnik Schriftwechsel ) .
  • Ansprechpartner für Fragen zur Umsetzung der BiostoffV ist:
    Herr Dr. Stank-Plucas
Uwe Stank-Plucas

Downloads

  • Bestellung aller Fachkundigen Personen nach BioStofV im Zuständigkeitsbereich des SD ausschließlich über dieses Formular
  • Anzeige nach BioStoffV für gezielte Tätigkeiten RG 2 – 4 (Formblatt der Bez.Reg.; bitte wenden Sie sich hierzu immer an Dr. Stank-Plucas.
  • Muster-Kurzbetriebsanweisungen (nach BioStoffV) im roXtra
  • Einstufung von Biologischen Agenzien, Organismenliste) beim Robert Koch-Institut und bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
  • Formblätter zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für Labore gemäß Arbeitsschutzgesetz.